Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch achtzehn, Absatz 3

Text

Anspruchsberechtigte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dem männlichen Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach der Geburt seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und
    1. Ziffer eins
      die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen Rechtsvorschriften hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist.
    Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden Karenzurlaub nach Ziffer eins, gebührt nur für jenen Zeitraum, für den die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Karenzurlaub unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen haben auch männliche Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen haben (Adoptivväter);
    2. Ziffer 2
      ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Absicht es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).