Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 2

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 2
Karenz

Anspruch auf Karenz

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, nicht zulässig.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
    1. Ziffer eins
      kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
    2. Ziffer 2
      der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Der Arbeitnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 2Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Arbeitnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
  4. Absatz 3Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Arbeitnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 98, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den Paragraphen 102 a, Absatz eins, Satz 4 GSVG und 98 Absatz eins, Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.
  5. Absatz 4Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
  6. Absatz 5Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Absatz 2, oder 3) in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz, bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Arbeitnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
  7. Absatz 5 aHat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz und meldet der Arbeitnehmer den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts (Absatz 2, oder 3), verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.
  8. Absatz 6Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen jeweils eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen. Die Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  9. Absatz 7Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
  10. Absatz 8Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.

Schlagworte

Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, BGBl. Nr. 221/1979

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40255823

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P2/NOR40255823

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