(2)Absatz 2,Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mitWeiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter Paragraph 11, Absatz eins, fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen,
Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte oderEinkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte oder
Einkünften aus Grundstücksveräußerungen, außer in den Fällen des § 30a Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988Einkünften aus Grundstücksveräußerungen, außer in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige sind der zweite und dritte Teilstrich nicht anzuwenden.in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Steuerpflichtige sind der zweite und dritte Teilstrich nicht anzuwenden.