(2)Absatz 2,Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mitWeiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter Paragraph 11, Absatz eins, fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen oder mit
Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte,Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte,
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige ist der zweite Teilstrich nicht anzuwenden.in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Steuerpflichtige ist der zweite Teilstrich nicht anzuwenden.