(2)Absatz 2,Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensvermehrungen und Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder mit Kapitalerträgen im Sinne § 21 Abs. 3 in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter Paragraph 11, Absatz eins, fallenden Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensvermehrungen und Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder mit Kapitalerträgen im Sinne Paragraph 21, Absatz 3, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.