Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch zwei
Organe der Staatsanwaltschaften

Staatsanwälte

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaften üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene Tätigkeit unbeschadet des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz durch Staatsanwälte aus.
  2. Absatz 2,Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sind in Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden Organe der Rechtspflege.
  3. Absatz 3,Außer den Staatsanwälten können auch Richter und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung, die Staatsanwaltschaften zur Dienstleistung zugewiesen sind, als deren Organe tätig sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093873

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P3/NOR40093873

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