Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Abschnitt römisch zwei
Organe der Staatsanwaltschaften

Staatsanwälte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaften üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene Tätigkeit unbeschadet des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz durch Staatsanwälte aus.
  2. Absatz 2,Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sind in Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden Organe der Rechtspflege.
  3. Absatz 3,Außer den Staatsanwälten können auch Richter und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung, die Staatsanwaltschaften zur Dienstleistung zugewiesen sind, als deren Organe tätig sein.