Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch zwei

ORGANE DER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN BEHÖRDEN

Staatsanwälte

Paragraph 3, (1) Die staatsanwaltschaftlichen Behörden üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene Tätigkeit unbeschadet des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz durch Staatsanwälte aus.

  1. Absatz 2,Die bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sind in Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden Organe der Rechtspflege. Sie arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Die Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die Bundesverfassung sowie alle anderen Gesetze unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die Pflichten ihres Amtes rasch, gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen.
  2. Absatz 3,Außer den Staatsanwälten können auch Richter und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung, die staatsanwaltschaftlichen Behörden zur Dienstleistung zugewiesen sind, als deren Organe tätig sein. Mit Ausnahme der Paragraphen 12 bis 28 und 39 beziehen sich die Vorschriften dieses Gesetzes über Staatsanwälte auch auf sie.

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011459

Alte Dokumentnummer

N1198610475N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P3/NOR12011459

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