Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
23.11.1984
Außerkrafttretensdatum
11.12.2007
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (§ 2) macht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 1)Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (Paragraph 2,) macht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,) (2)Absatz 2,Werden Angaben der im Abs. 1 erwähnten Art als Ankündigungen durch Druckwerke veröffentlicht, so sind die preßrechtlich verantwortlichen Personen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.Werden Angaben der im Absatz eins, erwähnten Art als Ankündigungen durch Druckwerke veröffentlicht, so sind die preßrechtlich verantwortlichen Personen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.
(3)Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in Preßsachen zuständigen Gerichte berufen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach Paragraph 14, erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in Preßsachen zuständigen Gerichte berufen. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,) (4)Absatz 4,Daß eine Handlung unter Abs. 1 fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)Daß eine Handlung unter Absatz eins, fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: Zur Schuldform der Wissentlichkeit siehe § 5 Abs. 3
StGB,
BGBl. Nr. 60/1974.
2. Abs. 2 ist gegenstandslos, da das MedG,
BGBl. Nr. 314/1981,
eine solche Verantwortlichkeit nicht kennt.
3. Zur gerichtlichen Zuständigkeit siehe § 41 MedG, BGBl.
Nr. 314/1981.
Schlagworte
Privatanklage
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033576
Alte Dokumentnummer
N2198421999S