Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 4

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in einer öffentlichen Bekanntmachung oder in einem Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) wissentlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Werden Angaben der im Absatz eins, erwähnten Art als Ankündigungen durch Medien veröffentlicht, so ist das Medienunternehmen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.
  3. Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach Paragraph 14, erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in Mediensachen (Paragraphen 40, 41, Absatz 2 und 3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,)

Anmerkung

Zum Abs. 1: Zur Schuldform der Wissentlichkeit siehe § 5 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Schlagworte

Privatanklage

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40091891

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P4/NOR40091891

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