Absatz eins,Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (Paragraph 2,) macht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)