Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

11.12.2007

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (Paragraph 2,) macht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
  2. Absatz 2,Werden Angaben der im Absatz eins, erwähnten Art als Ankündigungen durch Druckwerke veröffentlicht, so sind die preßrechtlich verantwortlichen Personen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.
  3. Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach Paragraph 14, erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in Preßsachen zuständigen Gerichte berufen. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  4. Absatz 4,Daß eine Handlung unter Absatz eins, fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)