(1)Absatz eins,Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2,;
(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
bis 15. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)bis 15. Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)