zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Abs. 1 Z 6) und der Programmrichtlinien (Z 1) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen) sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (§ 9 Abs. 2) sowie zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß § 18, sowie zur Veranstaltung von mobilem terrestrischem Fernsehen (§ 9b);zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Absatz eins, Ziffer 6,) und der Programmrichtlinien (Ziffer eins,) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen) sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (Paragraph 9, Absatz 2,) sowie zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß Paragraph 18,, sowie zur Veranstaltung von mobilem terrestrischem Fernsehen (Paragraph 9 b,);