Absatz eins,Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
- Ziffer einsAnmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
- Ziffer 2die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
- Ziffer 3die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2,;
- Ziffer 4Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
- Ziffer 5die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
- Ziffer 6bis 15. Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)