Pflegeurlaub
§ 59. (1) Der Landeslehrer, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des § 57, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.Paragraph 59, (1) Der Landeslehrer, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des Paragraph 57,, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.Als nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.