Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer hat - unbeschadet des Paragraph 57, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
  2. Absatz 2,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3,Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf
    1. Ziffer eins
      an allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      an Berufsschulen je Schuljahr
      1. Litera a
        23 Wochenstunden in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 53, Absatz 2,,
      2. Litera b
        24,25 Wochenstunden in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, und
      3. Litera c
        22 Wochenstunden im Fall des Paragraph 53, Absatz eins
    nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus besteht – unbeschadet des Paragraph 57, – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Absatz 3, im Schuljahr, wenn der Landeslehrer
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
  5. Absatz 5,Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung eines Landeslehrers an einer allgemein bildenden Pflichtschule unter Anwendung der Paragraphen 43, Absatz 2, oder 50 den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,, so gebührt die Pflegefreistellung überdies für jede weitere Unterrichtsstunde.
  6. Absatz 6,Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
  7. Absatz 7,Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, mit 0,43 Wochenstunden,
    2. Ziffer 2
      des Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, mit 0,39 Wochenstunden und im Fall
    3. Ziffer 3
      des Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, mit 0,45 Wochenstunden
    auf die Höchstdauer nach Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
  8. Absatz 8,Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
  9. Absatz 9,Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
  10. Absatz 10,Die obgenannten Grundsätze finden auf Leiter entsprechend Anwendung.

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40106244

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P59/NOR40106244

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