Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

Pflegeurlaub

Paragraph 59, (1) Der Landeslehrer, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des Paragraph 57,, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.