Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 38

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstweg

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3,In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Rechtsmittel
    2. Ziffer 2
      Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. Ziffer 4
      Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
  4. Absatz 4,Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Dienstvorgesetzter

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40251054

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P38/NOR40251054

Navigation im Suchergebnis