Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
25.02.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Dienstweg
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)Absatz 3,In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
(4)Absatz 4,Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
Schlagworte
Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Dienstvorgesetzter
Im RIS seit
27.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40251054