Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
17.06.2015
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Dienstweg
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)Absatz 3,In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Dienstvorgesetzter
Im RIS seit
20.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40160315