Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.11.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstweg

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3,In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Rechtsmittel
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. Ziffer 4
      Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Dienstvorgesetzter, Verfassungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12105919

Alte Dokumentnummer

N6199118694J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P38/NOR12105919

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