Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.11.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Dienstweg
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)Absatz 3,In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Dienstvorgesetzter, Verfassungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12105919
Alte Dokumentnummer
N6199118694J