Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
16.02.1994
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Laienwerbung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsArzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für
Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
homöopathische Arzneimittel
betrieben werden.
(2)Absatz 2Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf keine bildlichen Darstellungen
von Angehörigen der Heilberufe,
von Einrichtungen des Gesundheitswesens oder
von Veränderungen des menschlichen oder tierischen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, auch in schematisierter Form,
enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133224
Alte Dokumentnummer
N8198326585J