Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
02.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Laienwerbung
§ 51.
(1) Laienwerbung darf nicht für
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1. | Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen, |
2. | Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und |
3. | registrierte homöopathische Arzneispezialitäten, |
betrieben werden. |
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40071254