Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

16.02.1994

Text

Laienwerbung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für
    1. Ziffer eins
      Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
    2. Ziffer 2
      Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
    3. Ziffer 3
      homöopathische Arzneimittel
    betrieben werden.
  2. Absatz 2,Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf keine bildlichen Darstellungen
    1. Ziffer eins
      von Angehörigen der Heilberufe,
    2. Ziffer 2
      von Einrichtungen des Gesundheitswesens oder
    3. Ziffer 3
      von Veränderungen des menschlichen oder tierischen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, auch in schematisierter Form,
    enthalten.