Absatz eins,Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für
- Ziffer einsArzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
- Ziffer 2Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
- Ziffer 3homöopathische Arzneimittel
betrieben werden.