Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Folgewirkungen

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
  2. Absatz 2,Gilt für den Beamten eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3,, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach Paragraph 81 a, Absatz 2, anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, oder eine Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107869

Alte Dokumentnummer

N6199413509A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P82/NOR12107869

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