(2)Absatz 2,Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 getroffen worden, so ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, getroffen worden, so ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.