Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1986
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Beurteilungsmerkmale
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
(2)Absatz 2,Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
V:
BGBl.Nr. 183/1979, 242/1985;
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12099169
Alte Dokumentnummer
N61979162860