(1)Absatz eins,Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereiches
in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
zurückgelegt hat. Dabei entsprechen
die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.