Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 229

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ernennungserfordernis

Paragraph 229, (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereiches oder der Fernmeldehoheitsverwaltung

  1. Ziffer eins
    in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
  2. Ziffer 2
    in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
  3. Ziffer 3
    in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
zurückgelegt hat. Dabei entsprechen
die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.
  1. Absatz 2,Absatz eins, ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

  1. Absatz 3 a,Soweit mit einer Maßnahme nach Absatz 3, eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

  1. Absatz 3 b,Absatz 3, gilt für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.
  2. Absatz 4,Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Absatz 3, vorgesehenen Verwendung betraut wurden.
  3. Absatz 5,Soweit mit der Erlassung von Grundausbildungsverordnungen für Beamte des PTA-Bereiches gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt das Einvernehmen des Bundeskanzlers.

Anmerkung

Art. III der BDG-Novelle BGBl. Nr. 659/1983;
V: BGBl. Nr. 442/1986

Schlagworte

Arbeitsplatz

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12111162

Alte Dokumentnummer

N6199614080A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P229/NOR12111162

Navigation im Suchergebnis