Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 167
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Urlaub
§ 167. (1) Die §§ 64 und 65 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden:Paragraph 167, (1) Die Paragraphen 64 und 65 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht mit dem Dienstantritt als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor,
das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr das im § 65 festgesetzte Höchstausmaß.das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr das im Paragraph 65, festgesetzte Höchstausmaß.
(2)Absatz 2,Für den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor besteht eine Verpflichtung zur Anwesenheit an der Universität (Hochschule) in der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten erforderlich ist. Er hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß er von einer solchen dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
Schlagworte
Professor, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12103253
Alte Dokumentnummer
N61988102433