Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 167

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Urlaub

Paragraph 167, (1) Die Paragraphen 64 und 65 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht mit dem Dienstantritt als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor,
  2. Ziffer 2
    das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr das im Paragraph 65, festgesetzte Höchstausmaß.
  1. Absatz 2,Für den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor besteht eine Verpflichtung zur Anwesenheit an der Universität (Hochschule) in der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten erforderlich ist. Er hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß er von einer solchen dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.

Schlagworte

Professor, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103253

Alte Dokumentnummer

N61988102433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P167/NOR12103253

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