Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 167
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Urlaub
§ 167.Paragraph 167,
(1)Absatz eins,Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.
(2)Absatz 2,Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsprofessors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Schlagworte
Professor, Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40047327