Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Urlaub

Paragraph 167, (1) Die Paragraphen 64 und 65 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht mit dem Dienstantritt als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor,
  2. Ziffer 2
    das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr das im Paragraph 65, festgesetzte Höchstausmaß.
  1. Absatz 2,Für den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor besteht eine Verpflichtung zur Anwesenheit an der Universität (Hochschule) in der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten erforderlich ist. Er hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß er von einer solchen dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.