Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
  2. Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in Paragraph 15, Absatz eins, bzw. Paragraph 15 b, Absatz eins, genannten Zeitpunkt endet.
  3. Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
  4. Absatz 4Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 beginnt im Falle des Absatz 3, mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
  5. Absatz 5Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 endet vier Wochen nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzteiles.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40022138

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15a/NOR40022138

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