Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 38b Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/1999.

Text

Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

Paragraph 15 a, (1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muß mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.

  1. Absatz 2Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem in Paragraph 15, Absatz eins, bzw. Paragraph 15 b, Absatz eins, genannten Zeitpunkt endet.
  2. Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekanntzugeben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Absatz eins, vereinbart werden.
  3. Absatz 4Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 beginnt im Falle des Absatz 3, mit der Bekanntgabe.
  4. Absatz 5Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 endet vier Wochen
    1. Ziffer eins
      nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzurlaubsteiles,
    2. Ziffer 2
      bei Inanspruchnahme von zwei Karenzurlaubsteilen nach Ende ihres zweiten Teiles, sofern die Dienstnehmerin die Inanspruchnahme des zweiten Karenzurlaubsteiles bis zum Ende der Frist des Paragraph 5, Absatz eins, bekanntgegeben hat.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12117702

Alte Dokumentnummer

N6199961418L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15a/NOR12117702

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