Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 38 b, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,.

Text

Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

Paragraph 15 a, (1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muß mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.

  1. Absatz 2,Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem in Paragraph 15, Absatz eins, bzw. Paragraph 15 b, Absatz eins, genannten Zeitpunkt endet.
  2. Absatz 3,Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekanntzugeben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Absatz eins, vereinbart werden.
  3. Absatz 4,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 beginnt im Falle des Absatz 3, mit der Bekanntgabe.
  4. Absatz 5,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 endet vier Wochen
    1. Ziffer eins
      nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzurlaubsteiles,
    2. Ziffer 2
      bei Inanspruchnahme von zwei Karenzurlaubsteilen nach Ende ihres zweiten Teiles, sofern die Dienstnehmerin die Inanspruchnahme des zweiten Karenzurlaubsteiles bis zum Ende der Frist des Paragraph 5, Absatz eins, bekanntgegeben hat.