Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

15.05.1998

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Karenzurlaub

Paragraph 15, (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

  1. Absatz eins aDie Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG), ausüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei dieser geringfügigen Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
  2. Absatz 2Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Karenzurlaubes nach Absatz eins, fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet.
  3. Absatz 3Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne des Absatz eins,, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  4. Absatz 4Wird Karenzurlaub nach Absatz eins, gewährt, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 10 und 12 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes.
  5. Absatz 5Nimmt die Dienstnehmerin keinen Karenzurlaub in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 10,, 11, 12 Absatz eins,, 2 und 4, 13, 16 sowie die Absatz eins bis 5 sind auf Dienstnehmerinnen, die
    1. Ziffer eins
      allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen haben (Adoptivmütter);
    2. Ziffer 2
      in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen haben, mit dem Kind im selben Haushalt leben und es überwiegend selbst pflegen (Pflegemütter),
    nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wenn sie einen Karenzurlaub im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen. An Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 10, Absatz 2,) tritt die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusage der Übergabe und der Erklärung, ein Kind in Pflege übernehmen zu wollen; in beiden Fällen muß mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein. Anstelle des in Paragraph 15, Absatz eins, Satz 1 festgelegten Zeitpunktes ist Adoptivmüttern der Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt, Pflegemüttern ab dem Tag der Übernahme in Pflege bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12110935

Alte Dokumentnummer

N6199551713J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15/NOR12110935

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