Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 38b Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/1999.

Text

Karenzurlaub

Paragraph 15, (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

  1. Absatz 2Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen.
  2. Absatz 3Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 5, Absatz eins, bekanntzugeben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekanntgeben, daß sie den Karenzurlaub verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Absatz eins, vereinbart werden.
  3. Absatz 4Wird Karenzurlaub nach Absatz eins und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 10 und 12 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12117701

Alte Dokumentnummer

N6199961417L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15/NOR12117701

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