(2)Absatz 2Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin zu beauftragen hat. Handelt es sich um einen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihm der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO gilt für diesen Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin zu beauftragen hat. Handelt es sich um einen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihm der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. Paragraph 353, Absatz 3, ZPO gilt für diesen Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.