Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 128, (1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (Paragraph 118, Absatz 2,) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen.

  1. Absatz 2Der Arzt, der den Verstorbenen in der dessen Tod allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.

Anmerkung

Zur Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau siehe die auf
Gesetzesstufe stehende Verordnung RGBl. Nr. 26/1855.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030427

Alte Dokumentnummer

N2197523780S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P128/NOR12030427

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