Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Leichenbeschau und Obduktion

Paragraph 128,
  1. Absatz einsSofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei erforderlichenfalls einen Arzt beizuziehen und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen, der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,) und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung den Leiter eines Instituts für Gerichtliche Medizin einer Universität zu beauftragen hat.
  3. Absatz 3Wenn dies zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist, ist auch die Exhumierung einer Leiche zum Zweck einer Obduktion (Absatz 2,) zulässig. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050587

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P128/NOR40050587

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