§ 121. (1) Sachverständige, die wegen ihrer bleibenden Anstellung schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginn der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern.Paragraph 121, (1) Sachverständige, die wegen ihrer bleibenden Anstellung schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginn der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern.
(2)Absatz 2Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet werden, daß sie dessen Gegenstand sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund sowie ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen.