Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 121

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 121,
  1. Absatz einsVor jeder Durchsuchung ist der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Von dieser Aufforderung darf nur bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, abgesehen werden. Die Anwendung von Zwang (Paragraph 93,) ist im Fall der Durchsuchung einer Person nach Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 3, unzulässig.
  2. Absatz 2Der Betroffene hat das Recht, bei einer Durchsuchung nach Paragraph 117, Ziffer 2, anwesend zu sein, sowie einer solchen und einer Durchsuchung nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, eine Person seines Vertrauens zuzuziehen; für diese gilt Paragraph 160, Absatz 2, sinngemäß. Ist der Inhaber der Wohnung nicht zugegen, so kann ein erwachsener Mitbewohner seine Rechte ausüben. Ist auch das nicht möglich, so sind der Durchsuchung zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen beizuziehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchung in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erwähnten Personen ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen.
  3. Absatz 3Bei der Durchführung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren. Eine Durchsuchung von Personen nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen.

Schlagworte

Eigentumsrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P121/NOR40050580

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