Absatz einsSachverständige, die wegen ihrer bleibenden Anstellung schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginne der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 121,
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
24.04.2025
10002326
NOR12030420
N2197523773S