Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juni 1975 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 Absatz 4 am 5. Jänner 1976 in Kraft.
Das Übereinkommen hoben nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 24. Juli 1975 nachstehende Staaten ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Staaten | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde |
Bundesrepublik Deutschland | 9. Juli 1975 |
Griechenland | 11. Jänner 1974 |
Jugoslawien | 17. Dezember 1974 |
Norwegen | 28. Oktober 1971 |
Portugal | 20. September 1973 |
Schweden | 24. August 1973 |
Spanien | 3. Jänner 1973 |
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Die spanische Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte:
„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 lit. b sublit. ii des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 Litera b, Sub-Litera, i, i, des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.
(b) Die Regierung Spaniens erklärt den Vorbehalt, der in Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehen ist, und betrachtet sich daher durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden.
(c) Die Regierung Spaniens wählt die Variante a) der in Absatz 6 des Anhanges mit der Überschrift „Persönliches Kontrollbuch“ vorgesehenen Arten.“