Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

05.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AETR

Unterzeichnungsdatum

01.07.1970

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEIT DES IM INTERNATIONALEN

STRASSENVERKEHR BESCHÄFTIGTEN FAHRPERSONALS (AETR)

StF: BGBl. Nr. 518/1975

Änderung

BGBl. Nr. 203/1993 (NR: GP XVIII RV 684 AB 926 S. 102. BR: AB 4488 S. 565.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belarus 309 aus 1995, *Belgien 279 aus 1993, *Bosnien-Herzegowina 309 aus 1995, *Dänemark 279 aus 1993, *Deutschland/BRD 518 aus 1975,, 279 aus 1993, *Estland 309 aus 1995, *Frankreich 279 aus 1993, *Griechenland 518 aus 1975, *Großbritannien 279 aus 1993, *Irland 279 aus 1993, *Italien 279 aus 1993, *Jugoslawien 518 aus 1975, *Kroatien 279 aus 1993, *Lettland 309 aus 1995, *Luxemburg 279 aus 1993, *Moldau 309 aus 1995, *Niederlande 279 aus 1993, *Norwegen 518 aus 1975, *Polen 279 aus 1993, *Portugal 518 aus 1975, *Rumänien 309 aus 1995, *Schweden 518 aus 1975, *Slowakei 309 aus 1995, *Slowenien 309 aus 1995, *Spanien 518 aus 1975, *Tschechoslowakei 279 aus 1993, *UdSSR 279 aus 1993, *Tschechien 309/1995

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juni 1975 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 Absatz 4 am 5. Jänner 1976 in Kraft.

Das Übereinkommen hoben nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 24. Juli 1975 nachstehende Staaten ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Bundesrepublik Deutschland

9. Juli 1975

Griechenland

11. Jänner 1974

Jugoslawien

17. Dezember 1974

Norwegen

28. Oktober 1971

Portugal

20. September 1973

Schweden

24. August 1973

Spanien

3. Jänner 1973

Die spanische Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte:

„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 Litera b, Sub-Litera, i, i, des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.

(b) Die Regierung Spaniens erklärt den Vorbehalt, der in Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehen ist, und betrachtet sich daher durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden.

(c) Die Regierung Spaniens wählt die Variante a) der in Absatz 6 des Anhanges mit der Überschrift „Persönliches Kontrollbuch“ vorgesehenen Arten.“

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4 und 14 verfassungsändernd sind, samt Anhang und Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Straße zu fördern,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen, bestimmte Arbeitsbedingungen im internationalen Straßenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam bestimmte Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelung zu sichern –

HABEN folgendes VEREINBART:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.11.2006

2. dokumentalistische Gliederung:

Anlage 1 = Anhang - Kontrollgerät

Anlage 2 = Anhang - Anlage 1 VORSCHRIFTEN ÜBER BAU, PRÜFUNG,

EINBAU UND NACHPRÜFUNG

Anlage 3 = Anhang - Anlage 2 PRÜFZEICHEN UND

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Anlage 4 = UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR11008488

alte Dokumentnummer

N6197510588W