Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 1

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch eins. Eröffnung und Bildung des Nationalrates

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Bundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.
  2. Absatz 2,Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus.

Schlagworte

Ausweis

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12017121

Alte Dokumentnummer

N1199855234L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P1/NOR12017121

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