Absatz eins,Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Bundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1998,
BG
Paragraph eins
23.10.1998
GOG
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Ausweis
17.09.2024
10000576
NOR12017121
N1199855234L