Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 261

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Achtzehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 261, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde sowie für Volksabstimmungen.

  1. Absatz 2,Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Verfahren für ein Volksbegehren gleich.

Schlagworte

Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029810

Alte Dokumentnummer

N2197415262T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P261/NOR12029810

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