Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 261
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
30.09.1998
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen
Geltungsbereich
§ 261. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde sowie für Volksabstimmungen.Paragraph 261, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde sowie für Volksabstimmungen.
(2)Absatz 2,Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Verfahren für ein Volksbegehren gleich.
Schlagworte
Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029810
Alte Dokumentnummer
N2197415262T