Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 261
01.01.1975
30.09.1998
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen
Geltungsbereich
Paragraph 261, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde sowie für Volksabstimmungen.