Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 261
Inkrafttretensdatum
01.10.1998
Außerkrafttretensdatum
31.03.2012
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen
Geltungsbereich
§ 261.Paragraph 261,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.
(2)Absatz 2,Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Verfahren für ein Volksbegehren gleich.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. I Nr. 153/1998
Schlagworte
Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12040600
Alte Dokumentnummer
N2199853593L