Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel XI Abs. 7 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel römisch elf Absatz 7, Litera b, am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
„Österreich ist der Ansicht, daß Beschlüsse gemäß Art. II Abs. 2 letzter Satz nur insoweit möglich sind, als sie keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages selbst zum Inhalt haben.“„Österreich ist der Ansicht, daß Beschlüsse gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, letzter Satz nur insoweit möglich sind, als sie keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages selbst zum Inhalt haben.“
„Österreich ist der Auffassung, daß eine Verlängerung des Vertrages mit oder ohne Änderung auf Grund eines Beschlusses gemäß Art. XI Abs. 4 lit. c den Abschluß eines neuen Vertrages erfordert, der für Österreich erst mit seiner schriftlichen Annahme verbindlich wird.“„Österreich ist der Auffassung, daß eine Verlängerung des Vertrages mit oder ohne Änderung auf Grund eines Beschlusses gemäß Artikel römisch elf, Absatz 4, Litera c, den Abschluß eines neuen Vertrages erfordert, der für Österreich erst mit seiner schriftlichen Annahme verbindlich wird.“
ERKLÄRUNG
der Republik Österreich betreffend die Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Der Bundespräsident gibt unter Berufung auf die zu Art. XI Abs. 4 lit. c abgegebene interpretative Erklärung im Namen der Republik Österreich folgende Erklärung ab:Der Bundespräsident gibt unter Berufung auf die zu Artikel römisch elf, Absatz 4, Litera c, abgegebene interpretative Erklärung im Namen der Republik Österreich folgende Erklärung ab:
Die Republik Österreich erachtet sich an den Beschluß zur Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie vom 3. April 1980 bis 2. April 1988 für gebunden.